Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Allgemeine Geschäftsbedingungen 
zwischen uns als Auftragnehmer und Ihnen als Auftraggeber

§ 1 Allgemeines
1) Das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bestimmt sich nach dem jeweils geschlossenen Vertrag, in der Regel Werkvertrag, unter Einbeziehung der nachfolgenden AGB sowie die gesetzlichen Vorschriften. Auftraggebereigene Geschäftsbedingungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Lehnt der Auftraggeber diese Regelung ab, so hat der Auftraggeber dies uns schriftlich anzuzeigen.  Für diesen Fall behalten wir uns als Auftragnehmer den Rücktritt vom Vertrag vor, ohne dass Ansprüche irgendwelcher Art entstehen.


2) Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns bestätigt wurden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alles vom Auftragnehmer vorab mitgeteilte ist unverbindlich, also insbesondere Zeichnungen und Glasmaße. Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich.


3) Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages sind uns schriftlich bekanntzugeben. Versäumnisse gehen zu Lasten des Auftraggebers.


4) Dem Auftraggeber obliegt es , insbesondere bei Anfertigungen nach Maß, die als verbindlich bezeichneten Ausführungen und Maße der Liefergegenstände sowie dabei verwendeten Seriengegenstände nach den vorliegenden Unterlagen, Zeichnungen etc. zu überprüfen und die Einbaumöglichkeiten festzustellen. Der Auftraggeber hat sich ferner vor Auftragserteilung davon zu überzeugen, dass die Liefergegenstände in Konstruktion und Ausführung den örtlichen, gesetzlichen und / oder behördlichen Vorschriften entsprechen.


5) Mit seiner Vertragsunterschrift erklärt der Auftraggeber uns als Auftragnehmer, dass er alle Vertragsunterlagen, insbesondere Texte, Zeichnungen, Abbildungen gelesen und angesehen, eingehend geprüft  und verstanden hat sowie mit ihnen, also den Vertragsinhalten, ausdrücklich einverstanden ist.


6) Sachen und / oder Werke, nach individuellen Maßen ganz oder teilweise gefertigt, können bei Unstimmigkeiten, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind, nicht zurückgenommen werden. Konstruktive Änderungen als technische Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.


7) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die

Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ be-

zeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Grundlage unserer Preisberechnung sind die jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Kalkulationsberechnungen und Kundeninformationen, in denen Preisänderungen mitgeteilt werden, bzw. die auf das Werk abgegebenen Angebote. Soll die Lieferung oder Leistung sechs Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen, usw. von über acht Prozent über den Preis neu zu verhandeln und zu einer angemessenen Anpassung.


2) Sämtliche Angebote sind freibleibend.


3) Der Rechnungsbetrag wird 8 Kalendertage nach Ausstellungsdatum Rechnung mit Abzug 2 Prozent Skonto zur Zahlung fällig; hiernach ist der Rechnungsbetrag zu zahlen 22 Kalendertage netto. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mehrfach angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Als angemessen gilt  die Abschlagszahlung immer dann, solange die Gesamtsumme der Abschlagszahlungen unter dem Betrag aus maximal 90 % des vertraglich vereinbarten Preises liegt.


3) Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen und – ebenso wie Schecks – nur erfüllungshalber hereingenommen. Gutschriften über Schecks und Wechsel gelten stets vorbehaltlich der Einlösung mit dem Tage, an dem wir über den Betrag verfügen können. Es werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet; sie sind sofort in bar zu zahlen.


4) Ein Zurückbehaltungsrecht, das sich auf Ansprüche stützt, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Das gilt auch für ein Aufrechnen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.


5) Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an uns als Auftragnehmer gerichtet werden. Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter des Auftragnehmers zum Inkasso nicht berechtigt. Vertreter des Auftragnehmers haben keine Inkassovollmacht.


6) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

§ 3 Lieferung
1) Vom Auftragnehmer schriftlich bestätigte Liefer- und/oder Montagefristen werden bestmöglichst eingehalten. Fernmündliche Zusagen sind unverbindlich, solange keine genaue Überprüfung und erneute schriftliche Bestätigung erfolgt ist.


2) Bei schuldhaftem Liefer- bzw. Montageverzug steht dem Auftraggeber nur das Recht zu, uns schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der dann die Auslieferung zu erfolgen hat. Würde diese Frist schuldhaft überschritten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, in einem solchen Falle muss eine schriftliche Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag in den darauffolgenden acht Tagen – gerechnet nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist – bei uns eingegangen sein. Der Auftrag gilt ansonsten als angenommen.


3.) Bei Arbeiten vor Ort Auftraggeber stellt dieser auf eigene Kosten und Rechnung dem Auftragnehmer Strom, Wasser und Montagegerüst. Weiter ist es die Pflicht des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass Einbauarbeiten ungehindert und ohne zeitliche Verzögerung erfolgen können, dass Vorarbeiten anderer Handwerker vollständig und fachgerecht ausgeführt sind und dass der Montageplatz mit schwerem Gerät, insbesondere mit Fahrzeugen, mit Maschinen, frei zugänglich ist. Verstößt der Auftraggeber gegen eine der vorgenannten Pflichten, so gilt die Liefer- und/oder Montagefrist als ruhend.

§ 4 Versand – Gefahrtragung
1) Der Versand bzw. die Lieferung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.


2) Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


3) Im Export-Geschäft beliefern wir stets frei Grenzspedition bzw. Grenzstation.


4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. Schaden an der Sache geht auf den Auftraggeber über, wenn die Sache dem ersten Frachtführer übergeben worden ist. Dies gilt auch bei dem Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen.


5) Wird der Transport mit unserem Fahrzeug durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Sache spätestens, sobald sie dem Auftraggeber vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt, es ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Soweit nicht anders vereinbart, ist das Abladen allein Angelegenheit des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat für erforderliche Abladevorrichtungen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu sorgen. Wartezeiten, die wir nicht zu vertreten haben, werden berechnet.


6) Bittet der Auftraggeber gleichwohl um Hilfestellung beim Abladen (einschl. Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Unsere Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.


7) Mit der Unterzeichnung der bei Ablieferung vorgelegten Empfangsbestätigung wird die vertragsgemäße Auslieferung bestätigt. Sofern nicht bis zum 6. Tag nach Ablieferung eine schriftliche Beanstandung der Ladung erfolgt, gilt die Ware als ordnungsgemäß ausgeliefert. Bei Auslieferungen durch Dritte hat die fristgerechte Schadensanzeige dort zu erfolgen.


8) Die Verpackung erfolgt ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge.


9) Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund von Annahmeverzug erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Auftraggebers und gegen entsprechende Lagergebühr. Gleichzeitig wird die Rechnung fällig.


10) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer zu Teilleistungen berechtigt.


11) Es gilt eine förmliche Endabnahme als vereinbart.  Der Auftragnehmer kann förmliche Teilabnahmen verlangen, wenn er seine Leistung vor Vollendung anderer Gewerke eingebaut hat. Wird von keiner Seite eine förmliche Abnahme verlangt, gilt die auf unsere Leistung aufbauende, weiterführende Werkleistung Dritter als schlüssige Abnahme unserer Leistung. Eine schlüssige Abnahme liegt auch dann vor, wenn unser Werk / unsere Leistung vom Auftraggeber genutzt wird.

§ 5 Sachmängelhaftung
1) Alle offensichtlichen und / oder erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind dem Auftragnehmer sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Anlieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.


2) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei Lieferungen 2 Jahre ab Abnahme. Die vollständige Zahlung End-Rechnung Auftragnehmer gilt als schlüssige End-Abnahme durch Auftraggeber. Die vollständige Zahlung davor gestellter Rechnungen gilt jeweils als schlüssige Teil-Abnahme durch Auftraggeber.   


3) Mängelrügen des Auftraggebers müssen vom Auftragnehmer begutachtet und schriftlich beurteilt werden. Sobald eine berechtigte Mängelrüge unsere Leistung betrifft, werden wir diese innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beseitigen.


4) Maß- und/oder Mengenabweichungen bis zu 5 Prozent gelten als kein Mangel und lassen den vereinbarten Preis unberührt. 


5) Die Gewährleistungsrechte entfallen für den Fall, dass der Auftragnehmer mit dem Vertragsgegenstand unsachgemäß umgeht und/oder ihn unsachgemäß nutzt.


6) Bei unberechtigten Reklamationen, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung.


7) Sofern nicht anders vereinbart, gibt es vom Auftragnehmer keine zugesicherte Eigenschaft. Sofern nicht anders vereinbart, gibt es vom Auftragnehmer keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie.


8) Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die von uns ausdrücklich zugesichert wurden, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen bleibt unberührt. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung bzw. Garantie.


9) Beauftragt der Auftraggeber zusätzlich Dritte mit der Erstellung des Werkes / der Leistung, so haftet der Auftragnehmer stets nur für eigenes Verschulden und keinesfalls für die Fehler und / oder das pflichtwidrige Tun / Unterlassen Dritter. Dies gilt insbesondere für Dritte im Sinne von Architekten und/oder Ingenieuren und/oder Zeichnern. Mit Erstellen des Werkes ist hier jegliches Tun und/oder Unterlassen gemeint, das irgendwie zur Erstellung des Werkes beiträgt; insbesondere jede Form von geistiger und / oder handwerklicher Tätigkeit unabhängig von Dauer und Umfang. Vom Auftraggeber beauftragte Dritte sind keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1) Der Auftragnehmer behält sich sein Eigentum an einer ihm gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.  Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes als unwiderrufliche Kontogutschrift bei uns.


2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, z. B. bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Auftraggeber gestattet dabei dem Auftragnehmer, zu diesem Zweck Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.


3) Der Auftraggeber ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügung, z. B. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe. Stellt der Auftraggeber seine Zahlung ein, so entfällt die Berechtigung zur Weiterveräußerung.


4) Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt schon alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.


5) Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt/offenlegt.


6) Erhält der Auftraggeber Zahlungen per Scheck, geht das Eigentum an diesen auf den Auftragnehmer über, sobald der Auftraggeber ihn erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, tritt der Auftraggeber die ihm hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an den Auftragnehmer ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber sie für uns verwahren oder, falls der Auftraggeber nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns als Auftragnehmer abtritt, wobei wir die Abtretung annehmen. Diese Papiere sind, mit Indossament Auftraggeber versehen, unverzüglich an uns abzuliefern.


7) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware bzw. der Sache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache / Vorbehaltsware zu der übrigen. Wird unsere Sache mit  anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Eigentum überträgt, soweit dem Auftraggeber die Hauptsache gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.


8) Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinen Abnehmern oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können, dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Verpfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, deutsches Recht, Kundenschutzvereinbarung
1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für etwaige sonstige Ansprüche, wie Gewährleistungsansprüche, ist für beide Parteien Bad Rappenau.


2) Als Gerichtsstand gilt bei Vollkaufleuten und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ausdrücklich das Amtsgericht Bretten bzw. das Landgericht Karlsruhe als vereinbart. Dies gilt auch bei Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.


3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils gültigen Form.


4) Kundenschutzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie haben keine nachvertragliche Wirkung.


§ 8 Datenschutz
Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung seiner Daten und des Werkes zu, soweit sie im Rahmen der Zweckbestimmung des Werkvertrages erfolgen.


§ 9 Schriftform, Salvatorische Klausel, mündliche Nebenabreden


1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.


2) Sollte eine der oben genannten Klausel ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, verliert der Vertrag bzw. die übrigen Regelungen hierdurch ihre Gültigkeit nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine dem Inhalt der unwirksamen Klausel nahe kommende, zulässige und rechtlich konforme Regelung zu vereinbaren, wobei auch hierfür wiederum die Schriftform erforderlich ist.


3) Mündliche Nebenabreden gibt es keine. Mündliche Nebenabreden haben keineWirkung
Druckversion | Sitemap
© BBK Blechtechnik GmbH

Anrufen

E-Mail